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§§ Ich weiß gar nicht, ob Sie's wussten.... |
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...aber laut Gesetz muss der Finder eines Tieres dieses grundsätzlich und unbedingt melden.
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| § "Durch das Gesetz zur Verbesserung der
Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht ist in § 90 a des
Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) bestimmt worden, dass Tiere keine
Sachen sind, jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels spezieller
gesetzlicher Regelungen zu Fundtieren gelten somit die Bestimmungen über
Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) auch für diese." § Was
nichts anderes bedeutet, als dass man (wie beim Finden eines Schlüssels
oder einer Geldbörse) nicht automatisch deren Eigentümer wird und
aufgefundene Tiere nicht einfach behalten darf. Ganz klar, dass man ein Tier nur in sein vertrautes
und vermisstes Zuhause zurückbringen kann, Man kann sich auch nicht damit aus dieser Verpflichtung stehlen, man habe das Tier für herrenlos und/oder ausgesetzt gehalten. Denn (Zitat): § "...Es ist sowohl im Interesse des Tieres als auch der Kommune, den Tierhalter baldmöglichst ausfindig zu machen, um das Tier in seine bekannte Haltungsumgebung zurück zu bringen... " § Sprich: Bei jedem gefundenen Haustier ist immer davon auszugehen, dass es einen rechtmäßigen Besitzer hat, der es sucht! |
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Wenn also eine Fundmeldung
unterbleibt, macht sich der Finder je nach Sachlage |
| § 246 StGB
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Literatur/Informationen:
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